Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)
Das passive Wahlrecht bei der Bürgermeisterwahl ist das Recht, für das Amt
- des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin oder
- des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten)
zu kandidieren.
Sie können kandidieren, wenn Sie
- Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder
- Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Bürgermeister kandidieren) und
- am Wahltag 18 Jahre alt sind.
Nicht wählbar ist, wer
- vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
- geschäftsunfähig ist,
- aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre),
- wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freieitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre),
- nicht die Gewähr dafür bietet, dass er/sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.
Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen sind darüber hinaus auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen.
Die Stellen von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen werden spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben.
Bewerbungen für die Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin können während der in der Stellenausschreibung genannten Einreichungsfrist beim Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Bewerbung umfasst auch die Teilnahme an einer eventuell erforderlich werdenden Stichwahl (falls bei der Wahl niemand die absolute Mehrheit der Stimmen erhält). Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich.
Hinweis: Die Stellen von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Erfolgt keine Stellenausschreibung, wird auf die Einreichungsfrist in der öffentlichen Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl hingewiesen.
Ihre Bewerbung zum Bürgermeister beziehungsweise zur Bürgermeisterin muss von einer bestimmten Anzahl in der Gemeinde wahlberechtigter Personen unterstützt werden.
Abhängig von der Größe der Gemeinde brauchen Sie unterschiedlich viele Unterschriften:
- in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern: 10 Unterschriften
- in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern: 25 Unterschriften
- in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern: 50 Unterschriften
- in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern: 100 Unterschriften
- in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern: 150 Unterschriften
- in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250 Unterschriften
Dabei darf eine wahlberechtigte Person für dieselbe Wahl nur eine Bewerbung unterzeichnen.
Die Unterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erfolgen, die von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt werden.
Jede sich bewerbende Person muss seiner Bewerbung eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit beilegen (Wählbarkeitsbescheinigung).
Diese stellt die Gemeinde des Hauptwohnsitzes aus.
Darüber hinaus muss die sich bewerbende Person gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass er/sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Unionsbürger und Unionsbürgerinnen müssen zusätzlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben.
Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen erforderlichen Anforderungen entspricht (zum Beispiel Form, Frist, erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften).
Sonst muss die Bewerbung zurückgewiesen werden.
Die Gemeinde macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl die zugelassenen Bewerbungen öffentlich bekannt.
Rechtsgrundlage
- § 46 Gemeindeordnung (GemO) (Wählbarkeit, Hinderungsgründe)
- § 104 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geschäftsunfähigkeit)
- § 47 Gemeindeordnung (GemO) (Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung)
- § 10 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Bewerbungen)
- § 10a Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Teilnahme an der Stichwahl)
- § 20 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Bewerbungen)
- § 20a Kommunalwahlordnung (Teilnahme an der Stichwahl)
Freigabevermerk
Stand: 29.08.2023
Verantwortlich: Innenministerium Baden-Württemberg
Verwaltungsstruktur
- Verwaltungsstruktur grafisch (96 KB)