Hass und Hetze im Netz anzeigen
Sie können eine Strafanzeige stellen, ganz gleich, ob Sie geschädigt sind, eine Straftat bezeugen können oder unbeteiligt sind. Eine schnelle Bearbeitung wird durch die Auswahl des Bundeslandes, in dem sich das Ereignis zugetragen hat, gefördert. Eine Anzeige können Sie formlos, telefonisch, online und auf der Wache, entweder anonym oder mit Angabe Ihrer Kontaktdaten, stellen. Die Online-Anzeige ist als Zusatzangebot zu verstehen.
Bei der Strafanzeige steht die Mitteilung eines strafrechtlichen Sachverhaltes im Mittelpunkt. Es wird nach unterschiedlichen Deliktgruppen unterschieden. Um eine möglichst schnelle Bearbeitung zu fördern, wählen Sie bitte die Deliktgruppe Hass und Hetze im Netz aus.
Wenn Sie eine Anzeige erstatten, sind Sie Zeuge im Strafverfahren. Ungeachtet Ihrer online erstatteten Anzeige kann es erforderlich sein, Sie im Rahmen der weiteren Bearbeitung dieser auf die hierfür zuständige Polizeidienststelle vorzuladen, zum Beispiel, um mit Ihnen persönlich eine Zeugenvernehmung durchführen zu können.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, der Anzeige Fotos, Belege oder Dokumente als elektronische Anlagen beizufügen. Diese Möglichkeit sollte insbesondere genutzt werden, um Nachweise (Kaufbelege, Quittungen oder Bilder von gestohlenen Gegenständen, beschädigten Sachen oder Screenshots von Bildschirminhalten) der Polizei bereits mit der Anzeige zu übermitteln.
Zuständige Stelle
Polizeidienststellen
Hausanschrift
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Jede Person, die Kenntnis einer Straftat hat, kann eine Anzeige aufgeben. Sie müssen keine bestimmten Voraussetzungen erfüllen.
Verfahrensablauf
Eine Anzeige kann online, schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen bzw. abgegeben werden.
Wenn Sie die Anzeige online abgeben wollen:
Die Onlineabgabe einer Anzeige erfolgt in mehreren Schritten.
Über das Internetportal können Sie Strafanzeige erstatten. Hierbei kann es sich um verschiedene Delikte handeln.
Sie rufen die Internetwache über eine zentrale URL auf. Die Auswahl des für die Bearbeitung zuständigen Bundeslandes erfolgt über den Ereignisort. Nach Auswahl des Formulars zur Anzeigeerstattung von Hass und Hetze im Netz können Sie grundlegende Angaben zu Ihrer Person machen (bspw. Personalien, Handynummer, Mailadresse). Im Anschluss können Sie Daten zum Tatort, zur Tatzeit, zum Täter und zum Ereignis selbst erfassen. Die Erfassung wird begleitet von rechtlichen Belehrungen (Zeugen- bzw. Beschuldigtenbelehrung sowie Strafantragserfordernis und Einstellungsbescheid).
Es besteht die Möglichkeit, Dokumente wie z.B. Kaufbelege, Quittungen und/oder Bilder wie z.B. Screenshots, Bilder von Beschädigungen oder gestohlenen Gegenständen mit der Anzeige zu übermitteln.
Nach erfolgter Abgabe der Anzeige erhalten Sie eine E-Mail mit einer Vorgangsnummer und den Kontaktdaten der bearbeitenden Stelle.
Die zuständige Dienststelle der Polizei nimmt die Anzeige entgegen und prüft diese. Erstatten Sie Anzeige einer Straftat, die außerhalb Deutschlands bzw. in einem anderen Bundesland begangen wurde, übermittelt die Strafverfolgungsbehörde die Anzeige an die zuständige Behörde.
Erst wenn keinerlei Ermittlungsansätze zur Verfügung stehen, wird das Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Erfolgschancen differieren je nach der Art der Straftat. Grundsätzlich gilt, je mehr Informationen Sie bereitstellen, desto höher sind die Chancen, dass die Polizei den Täter findet.
Wer eine Person wissentlich und fälschlicherweise verdächtigt, begeht eine Straftat. Der Gesetzgeber sieht dafür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.
Fristen
Eine Frist ist nicht einzuhalten. Allerdings sollten Sie die jeweiligen Verjährungsfristen beachten, denn in der Regel verjähren Straftaten im Normalfall nach einer gewissen Zeitspanne.
Erforderliche Unterlagen
Ggf. Nachweise (Kaufbelege, Qutittungen oder Bilder)
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
Nach Eingang der Onlineanzeige erhalten Sie eine Emailbestätigung mit einer Vorgangsnummer. Die Bearbeitungszeit hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine zeitliche Eingrenzung ist nicht möglich.
Hinweise
Wenn Sie eine Anzeige erstatten, sind Sie grds. Zeuge im Strafverfahren. Es kann erforderlich sein, Sie im Rahmen der weiteren Bearbeitung Ihrer Anzeige auf die hierfür zuständige Polizeidienststelle vorzuladen, um zum Beispiel mit Ihnen persönlich eine Zeugenvernehmung durchführen zu können.
Wer Kenntnis einer Straftat hat, diese aber nicht zur Anzeige bringt, kann sich strafbar machen. Es gelten keine besonderen Formerfordernisse. Vorsicht ist dann geboten, wenn es sich um eine vermutete Straftat handelt. Verleumdung und falsche Verdächtigung sind strafbar, hier muss derjenige, der die Anzeige aufgibt, selbst mit rechtlichen Schritten gegen sich rechnen. Bei Verbrechen wie Mord, Raub, Kriegsverbrechen und Hochverrat herrscht eine Anzeigepflicht.
Eine Strafanzeige kann nicht zurückgezogen werden. Sie sollten sich daher gut überlegen, ob Sie eine Strafanzeige stellen wollen. Nach dem Legalitätsprinzip sind die Behörden anschließend zu Ermittlungen verpflichtet.
Rechtsgrundlage
§ 158 Strafanzeige, Strafantrag
Freigabevermerk
20.03.2024; Innenministerium Baden-Württemberg
Verwaltungsstruktur
- Verwaltungsstruktur grafisch (96 KB)