Schloss Hellenstein im Sommer. Foto: Oliver Vogel

Abbrennverbot für Feuerwerkskörper in Heidenheim an bestimmten Stellen

In der Stadt Heidenheim gilt seit mehreren Jahren in bestimmten Bereichen ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper auch am 31. Dezember und 1. Januar.

Lizenzfreies Symbolbild

Gemäß diesem Abbrennverbot ist das Abschießen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern im Bereich des Schloss Hellenstein und in den Fußgängerzonen im Bereich An der Stadtmauer, Hintere Gasse und der Hauptstraße, einschließlich der jeweiligen Straßenfläche, untersagt.

Nach den Vorgaben des Sprengstoffgesetzes ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen untersagt.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 darf nur am 31. Dezember und 1. Januar von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die im Besitz einer amtlichen Erlaubnis und eines Befähigungsscheines nach dem Sprengstoffgesetz sind, sind hiervon ausgenommen.

(Erstellt am 20. Dezember 2024)

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