Schloss Hellenstein im Sommer. Foto: Oliver Vogel

Kommunale Wärmeplanung in Heidenheim

Das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) verpflichtet die Stadtkreise und Großen Kreisstädte, bis zum 31. Dezember 2023 einen kommunalen Wärmeplan im Sinne von § 27 KlimaG BW zu erstellen.

Dieser ist spätestens alle sieben Jahre nach der jeweiligen Erstellung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben (§ 27 Abs. 3 KlimaG BW). Hintergrund dieser Verpflichtung ist die Tatsache, dass sich die Anstrengungen zur Energiewende bisher hauptsächlich auf die Stromerzeugung konzentriert haben, obwohl der Wärmesektor fast die Hälfte des Endenergieverbrauchs in Deutschland ausmacht. Daher ist es geboten, sich mit der Wärmeerzeugung und -versorgung zu befassen. Ziel ist eine Strategie zu entwickeln, die eine vollständige CO2 –neutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2040 erreicht. Das Instrument dafür ist der kommunale Wärmeplan, dessen Inhalt § 27 KlimaG BW definiert:

  • Die Bestandsanalyse, die den aktuellen Wärmebedarf und die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen darstellt, dazu Gebäudetypen, Baualtersklassen und die aktuelle Versorgungsstruktur.
  • Die Potenzialanalyse, die zeigt, welche Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs und zur klima-neutralen Wärmeversorgung es gibt.
  • Ein klimaneutrales Szenario für das Jahr 2040 mit Zwischenzielen für das Jahr 2030 und der Darstellung der geplanten Versorgungsstruktur.

Ergebnis sollen Handlungsmöglichkeiten zur Steigerung der Energieeffizienz sowie zur Reduzierung und klimaneutralen Deckung des Wärmeenergiebedarfs sein. Konkret sind zu Beginn fünf Maßnahmen zu benennen, die in den ersten fünf Jahren nach der Erarbeitung des kommunalen Wärmeplans begonnen werden sollen. Insgesamt wird der kommunale Wärmeplan eine Grundlage der weiteren Stadtentwicklungsplanung sein.  Zwischenzeitlicht sind die Bestandsanalyse sowie die Potentialanalyse abgeschlossen, sodass über den aktuellen Stand sowie die kommenden Schritte zum Zielszenario der kommunalen Wärmeplanung in der Sitzung des Technik- und Umweltausschusses am 11.07.2023 informiert wurde.

Beteiligung der Öffentlichkeit

Gemäß § 27 Abs. 3 KlimaG ist die Öffentlichkeit frühzeitig und fortlaufend bei der Erstellung des kommunalen Wärmeplans zu beteiligen. Die bisher erarbeiteten Unterlagen liegen im Rahmen einer öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 14.08.2023 bis einschließlich 15.09.2023 bei der Stadtverwaltung Heidenheim aus. Die Informationen zur Beteiligung sind auf dieser Seite veröffentlicht. Ein Formular zur Abgabe von digitalen Anregungen ist ebenfalls zu finden. Des Weiteren liegen die Unterlagen bei der Stadtverwaltung Heidenheim, Geschäftsbereich Stadtentwicklung, Städtebauliche Planung und Umwelt, im Rathaus Heidenheim, Grabenstraße 15, 6. Stock während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus. Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit zur Planung äußern und es können Stellungnahmen während dieser Frist schriftlich, digital oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden. Die Anregungen werden im Zuge der weiteren Bearbeitung geprüft und ggf. berücksichtigt.

Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit dem LDSG.

(Erstellt am 14. August 2023)

Kontakt

Stadtentwicklung, Städtebauliche Planung und Umwelt
Grabenstraße 15
89522 Heidenheim an der Brenz
Fax (0 73 21) 3 23-61 11