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Europawahl

Wahl am 09. Juni 2024

Das Europäische Parlament wird als einziges EU-Organ alle fünf Jahre demokratisch von den Bürgerinnen und Bürgern der EU gewählt. Die nächste Europawahl findet vom 06. bis 09. Juni 2024 statt.

In der Bundesrepublik Deutschland wird am Sonntag, dem 09. Juni 2024, gewählt. Nach der Europawahl werden insgesamt 720 Sitze (nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs) im Europäischen Parlament vergeben, davon 96 an Abgeordnete aus Deutschland.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Information über zugelassene Wahlvorschläge

In Baden-Württemberg werden an den Europawahlen 2024 34 Parteien und politische Vereinigungen teilnehmen. 2019 waren es 40.

Die einzelnen Parteien und politischen Vereinigungen, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, finden Sie hier.

Unionsbürger/innen

Die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!

Kann ich in Deutschland wählen?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten (9. März 2024) in des Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?

Ein Unionsbürger oder eine Unionsbürgerin, der oder die in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

  • Eintragung von Amts wegen – wenn Sie in der Vergangenheit bereits einen Antrag gestellt hatten


    Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Heidenheim eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag (= 19. Mai 2024) vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

    Beachten Sie dabei bitte, nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Stadt Heidenheim eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

    Der Antrag muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und der Stadt Heidenheim im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

    Das Antragsformular inklusive Merkblatt kann hier heruntergeladen werden:
    Antrag und Merkblatt zum Download (am PC ausfüllbare PDF)
    Bitte lesen Sie unbedingt das Merkblatt!

    Darüber hinaus sind Antragsformulare beim Wahlamt der Stadt Heidenheim erhältlich.
  • Wie kann ich in meinem Herkunfts-Mitgliedsstaat wählen?

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Auslandsdeutsche

Deutsche im Ausland, die in Heidenheim gemeldet sind.
Heidenheimer, die sich vorübergehend (zum Beispiel während eines längeren Urlaubs, Praktikums etc.) im Ausland aufhalten und nach wie vor in Heidenheim gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Heidenheim eingetragen und können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Deutsche im Ausland ohne Wohnsitz in Deutschland = Auslandsdeutsche
Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an der Europawahl teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

  • Deutsche mit Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

     
    Deutsche Staatsbürger können entweder
    auf Antrag ihr Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sofern sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wohnen,
    oder
    in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat an der Europawahl teilnehmen.
     
    Für sie gelten in diesem Fall die Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaates. Für weitere Informationen wenden Sie sich daher bitte an die zuständige Stelle Ihres Wohnsitzmitgliedstaates.
     

    Bitte beachten Sie, dass Sie von Ihrem Stimmrecht nur einmal Gebrauch machen können!
     
    Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zurzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
  • Deutsche mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union


    Das Wahlrecht steht dauerhaft im Ausland (außerhalb der EU) lebenden 16-jährigen Deutschen zu, die nicht von der Wahl ausgeschlossen sind, wenn sie
    entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres (das heißt vom Tage des 14. Geburtstages an) mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    oder
    wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.
     
    Die notwendige Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland muss im Einzelfall persönlich aufgrund eigener Erfahrung und unmittelbar erworben worden sein. Eine rein passive Kommunikationsteilnahme, etwa durch den Konsum deutschsprachiger Medien im Ausland, genügt nicht.

    Die zudem erforderliche Betroffenheit von den politischen Verhältnissen kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass eine Auslandsdeutsche beziehungsweise ein Auslandsdeutscher aktuell der deutschen Hoheitsgewalt unterliegt, ist aber nicht darauf beschränkt.

Wie kann man an der Wahl teilnehmen?

Beide oben genannten Varianten setzen jeweils einen Antrag auf Eintragung in das vor jeder Wahl neu zu erstellende Wählerverzeichnis der Stadt Heidenheim voraus. Der Auslandsdeutsche hat in seinem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Stadt Heidenheim gegenüber durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen.

Wo erhält man den Antrag?

Das Antragsformular inklusive Merkblatt kann hier heruntergeladen werden:
Antrag und Merkblatt zum Download (am PC ausfüllbare PDF) (234 KB)
Bitte lesen Sie unbedingt das Merkblatt!

Antragsvordrucke (Formblätter) sind ferner ca. 6 Monate vor der Wahl

  • bei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
  • bei der Stadt Heidenheim sowie
  • beim Bundeswahlleiter

erhältlich.

An welche Gemeinde/Stadt ist der Antrag zu senden?

Zuständige Gemeindebehörde ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland.

Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren ist die zuständige Behörde das Bezirksamt Mitte von Berlin, Bezirkswahlamt, Mühlstraße 146, 13353 Berlin, Germany.

Wohin ist der Antrag bei Zuständigkeit der Stadt Heidenheim zu senden?

Stadt Heidenheim, Wahlamt, Grabenstraße 15, 89522 Heidenheim, Germany

Welche Frist muss für die Antragstellung beachtet werden?

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (19. Mai 2024) bei der Stadt Heidenheim im Original eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden. Die ausgefüllten Antragsvordrucke sollten deshalb möglichst frühzeitig versandt werden.

In welcher Form muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Übermittlung des Antrags per E-Mail oder per Fax ist nicht zulässig.

Erhalte ich eine Eingangsbestätigung?

Eine Eingangsbestätigung wird nicht versandt. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist zugleich Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines. Mit dem Wahlschein werden Ihnen automatisch die Briefwahlunterlagen zugesandt.

Bitte beachten Sie, die Briefwahlunterlagen werden vermutlich erst Anfang Mai versandt. Nach Erhalt der Briefwahlunterlagen sollten Sie diese umgehend an die Stadt Heidenheim zurücksenden, damit die Briefwahlunterlagen rechtzeitig vor dem 09. Juni bei uns eingehen.

Kontakt

Wahlamt
Grabenstraße 15
89522 Heidenheim an der Brenz