Schloss Hellenstein im Sommer. Foto: Oliver Vogel

Tierseuchenkasse weist auf Meldepflicht für Tiere hin

Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK), eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Stuttgart, weist in einer Bekanntmachung auf den Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag hin.

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2024 ist der 1. Januar 2024. Tierhaltende können sich über das im Folgenden dargestellte Schreiben der TSK informieren, sämtliche darin enthaltene Verweise beziehen sich auf die TSK, erreichbar via Telefon unter 0711 9673 666, via E-Mail an beitrag@tsk-bw.de oder via Internet auf www.tsk-bw.de

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2023 versandt.

Sollten Sie bis zum 01.01.2024 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2024 meldepflichtig.

Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2024 einen Meldebogen.

Melde- und beitragspflichtige Tiere sind

  • Pferde
  • Schweine
  • Schafe
  • Hühner
  • Truthühner/Puten

Meldepflichtige Tiere sind

  • Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)

Nicht zu melden sind

  • Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind u.a.

  • Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten

Werden bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.

Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2024 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

(Erstellt am 08. Dezember 2023)

Kategorien

Kontakt

Kommunikationsmanagement
Grabenstraße 15
89522 Heidenheim an der Brenz
Fax (0 73 21) 3 23-10 31

Newsletter

Jetzt zum Newsletter anmelden und keine Stadtnews aus dem Rathaus verpassen.