Bewohnerparkausweis beantragen
Personen, welche mit Hauptwohnsitz in Heidenheim in einem der Bewohnergebiete gemeldet sind, können eine Bewohnerparkberechtigung erhalten.
Dies gilt ebenso für Firmen und andere juristische Personen, Selbständige und Gewerbetreibende. Sie müssen ihren Sitz in einem der definierten Bewohnerbereiche haben. Pro Firma gibt es höchstens fünf Ausweise.
Hier finden Sie die Liste der Straßen, welche zu Bewohnerparkgebieten zählen:
Bewohnerparken Zone 1 (gültig bis 31.12.2026)
Alte Ulmer Straße 1–11, 13, 15
Bärenstraße 1
Forststraße
Kellerstraße
Paulstraße
Robert-Koch-Straße 2, 3, 4–17/1
Siechenbergstraße 2–12/1
Bewohnerparken Zone 2 (gültig bis 31.12.2026)
Alfred-Bentz-Straße 1, 3, 5
Bleichstraße 3, 5
Degenhardstraße
Erchenstraße 2–50 (nur gerade Haus-Nr.)
Gabelsbergerstraße
Hauptstraße 90
Im Flügel
Mühlestraße
Schützenstraße
Weberstraße 3, 4
Bewohnerparken Zone 3 (gültig bis 31.12.2025)
Albstrasse
Am Hohlgraben
Clichystrasse 1- 109
Darwinstrasse
Eichertstrasse
Eugen-Jaekle-Platz 37 – 47, 49
Fritz-Schneider-Strasse 1 -17
Hellensteinstrasse
Hohenstaufenstrasse
Jägerstrasse
Krumme Strasse
Leonhardstrasse 1 — 15
Pfauenstrasse
Rechbergstrasse
Rosensteinstrasse
Schlosshaustrasse 1— 79 (nur ungerade Haus-Nr.)
Schlossstrasse
Schmale Strasse (Privatstrasse)
Talstrasse 1 - 72
Wagnerstrasse
Werner-Walz-Strasse 1 — 18
Wiesenstrasse
Zollernstrasse 1 — 32
Bewohnerparken Zone 4 (gültig bis 31.12.2026)
Bergstraße 1-29 (nur ungerade Haus-Nr.)
Eugen-Gaus-Straße 1, 3, 5, 6,7
Felsenstraße 49–106
Fritz-Schneider-Straße 20–43
Georg-Beutler-Straße 1-11
Hermannstraße
Hintere Kastorstraße
Hohe Straße
Johannesstraße 28, 34
Kastorstraße
Leonhardstraße ab Haus-Nr. 16
Martinstraße 1–15
Schellingstraße
Werner-Walz-Straße ab Haus-Nr. 20
Wilhelmstraße 9, 11-76
Bewohnerparken Zone 5 (gültig bis 31.12.2025)
Adlerstrasse
Bachstrasse
Bergstrasse 30 — 52 (nur gerade Haus-Nr.)
Ernst-Degeler-Strasse 1 — 39
Felsenstrasse 2 — 48
Hohentwielweg
Lichtensteinstrasse
Ottilienstrasse
Panoramaweg 1, 3, 5
Schnaitheimer Strasse 27 — 57 (ungerade Haus-Nr.)
Spitalstrasse
Zeppelinstrasse
Bewohnerparken Zone 6 (gültig bis 31.12.2026)
Arminstraße
Augustenstraße
Karlstraße 40 (Altes Zollamt)
Schnaitheimer Straße 69/1–89 (nur ungerade Haus-Nr.)
Ziegelstraße
Ziegelhalde 2
Bewohner mit einer Bewohnerparkgenehmigung können in diesen Gebieten ohne zeitliche Begrenzung parken. Mit Parkscheibe darf jeder Fahrer eines Kraftfahrzeugs zukünftig zwei Stunden im Gebiet parken. Davon ausgenommen sind aber die Bereiche, die ausschließlich für Bewohner reserviert sind.
Ausnahmen: In der Clichystraße, Wilhelmstraße und Erchenstraße sind Parkuhren bzw. Parkscheinautomaten aufgestellt, dort gilt das Parken mit der grünen Bewohnerparkkarte nicht.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Kontakt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Personen, welche mit Hauptwohnsitz in Heidenheim in einem der Bewohnergebiete gemeldet sind, können eine Bewohnerparkberechtigung erhalten.
Dies gilt ebenso für Firmen und andere juristische Personen, Selbständige und Gewerbetreibende. Sie müssen ihren Sitz in einem der definierten Bewohnerbereiche haben. Pro Firma gibt es höchstens fünf Ausweise.
Verfahrensablauf
Gehen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle vorbei und legen Sie die Unterlagen dort vor oder nutzen Sie den Online-Antrag.
Fristen
keine Angaben möglich
Erforderliche Unterlagen
Für eine Beantragung benötigen Sie den Fahrzeugschein. Ist das Fahrzeug aus versicherungstechnischen Gründen auf eine andere Person zugelassen, erfordert dies einer schriftlichen Erklärung des Fahrzeughalters.
Die unterschriebene Erklärung, Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief, sowie die Ausweiskopie des Fahrzeughalters sind bei der Beantragung vorzulegen.
Firmen, juristische Personen, Selbständige und Gewerbetreibende müssen zusätzlich zum Fahrzeugschein einen schriftlichen Antrag stellen.
Bei einer Änderung des Fahrzeuges bzw. des Fahrzeugkennzeichens müssen der Fahrzeugschein oder der Fahrzeugbrief, die bisherige Ausnahmegenehmigung und die Bewohnerparkkarte vorgelegt werden.
Kosten
Die Verwaltungsgebühr beträgt 120,00 € für den Zeitraum von 2 Jahren (15,00 € pro angefangenes Kalendervierteljahr).
Die Gebühr wird pro Parkausweis/Fahrzeug erhoben. Die Verwaltungsgebühr für Gewerbetreibende beträgt 120,00 € pro Jahr (30,00 € pro angefangenes Kalendervierteljahr).
Weitere Details: Die Gebühr beruht auf § 6a Straßenverkehrsgesetz, § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und der Nr. 265 des dazugehörigen Gebührenverzeichnisses.
Bearbeitungsdauer
keine Angaben möglich
Hinweise
keine Hinweise
Rechtsgrundlage
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) in Verbindung mit der jeweiligen örtlichen Satzung
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur hat dessen ausführliche Fassung am 31.01.2024 freigegeben.
Verwaltungsstruktur
- Verwaltungsstruktur grafisch (126 KB)