Befreiung von der Gurt- und Helmpflicht
Von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen können Personen im Ausnahmewege befreit werden.
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Zuständige Stelle
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Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung von der Gurtanlegepflicht kann erteilt werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergroße weniger als 150 cm beträgt.
Eine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht kann erteilt werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist
Verfahrensablauf
Der Ausweis für die Befreiung der Gurt- und Helmflicht beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung können schriftlich formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Ärztliche Bescheinigung, aus der ausdrücklich bestätigt wird, dass der Antragsteller auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss
oder
bei einer Körpergröße unter 150 cm Vorlage des Personalausweis.
Kosten
Keine
Hinweise
Nähere Informationen erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamtes Heidenheim.
Rechtsgrundlage
46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 46 (VwV-StVO)
Freigabevermerk
Landratsamt Heidenheim 01.02.2023
Verwaltungsstruktur
- Verwaltungsstruktur grafisch (96 KB)