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Leistungen

Winterdienst

Hilfe für den privaten Winterdienst

Die städtische Satzung zur Streupflicht ist im Kern nichts anderes als das in Paragraphen umgewandelte Sprichwort: „Jeder kehre vor seiner eigenen Tür.“ Im Winter ist das leichter gesagt als getan, vor allem wenn im Alter die Kräfte nachlassen und wenn man unsicher auf den Beinen steht. Wie man an private Winterdienstleister kommt, haben das Job-Center Heidenheim und die Stadt Heidenheim in einer Info-Broschüre zusammengefasst.

Bei Schneefall und Glätte muss nach der Streupflichtsatzung der Grundstückseigentümer bzw. sein Mieter die öffentlichen Gehwege und den Zugang zum Haus von Schnee räumen und bei Glätte mit geeignetem Material streuen. Die Regeln sind im Detail in der Broschüre niedergelegt.

Selbst wer diese Regeln kennt und ernst nimmt, kann sie beim besten Willen nicht immer befolgen. Mal ist es das hohe Alter, ein körperliches Gebrechen oder eine befristete Abwesenheit vom Wohnort, vielleicht fehlt auch das richtige Werkzeug. In solchen Fällen beginnt die Suche nach einem privaten Winterdienst. Und genau dabei sind Job-Center und Rathaus behilflich. Es gibt in der Stadt mehrere Firmen, die sich auf Winterdienstarbeiten spezialisiert haben. Durch diese Winterarbeiten können deren Mitarbeiter auch in der kalten Jahreszeit beschäftigt bleiben. Eine Liste derartiger Firmen steht in der Broschüre.

Parallel dazu gibt es arbeitssuchende Kunden des Job Centers, die möglicherweise eine solche Winterdienstarbeit als ordentlich angemeldeten Minijob erledigen möchten. Dazu muss diese Arbeit bei der Minijobzentrale angemeldet sein, sonst wäre es Schwarzarbeit. Für den Auftraggeber kommen geringe Nebenkosten für die ordentliche Anmeldung des Auftragnehmers hinzu. Das Job-Center berät die Auftraggeber und hängt eine anonymisierte Anfrage im Schaukasten aus.

Dringlichkeitsstufen

Das Straßennetz der Stadt Heidenheim ist in drei Dringlichkeitsstufen aufgeteilt. Straßen mit der Dringlichkeitsstufe 1 werden bevorzugt geräumt. Danach folgen Stufe 2 und 3.

 

Zuständige Stelle

Heidenheim an der Brenz

Leistungsdetails

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Die öffentlichen Gehwege entlang der Grundstücksgrenze müssen von den Anliegern mindestens auf 1 m Breite geräumt werden.

Die Gehwege müssen werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr. Im Interesse der Verkehrssicherheit der Fußgänger werden die Grundstückseigentümer bzw. Besitzer eindringlich darum gebeten, ihre Verpflichtungen nach der Streupflicht-Satzung zu erfüllen.

 

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

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Kosten

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Hinweise

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Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

05.12.2013