Schloss Hellenstein im Sommer. Foto: Oliver Vogel

Aufkommensneutralität durch die neue Grundsteuerreform

Seit 1. Januar wird die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Grundsteuerreformgesetzes erhoben. Nach dem Versand der Grundsteuerbescheide an die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zeigte sich, dass die Stadt Heidenheim durch die Grundsteuerreform keine Mehreinnahmen im Vergleich zu 2024 hat. Damit ist das Ziel des Gesetzgebers zur Aufkommensneutralität erreicht.

Die Stadtverwaltung kalkulierte für das Haushaltsjahr 2025 einen Erlös von 9,47 Millionen Euro aus der Grundsteuer B. Nach jetzigem Stand beträgt er circa 9,32 Millionen Euro ohne nachträgliche Veranlagung aus den Vorjahren. Zum Vergleich plante die Stadt 2024 Erlöse von 9,66 Millionen Euro, tatsächlich waren es 9,54 Millionen Euro aus der Grundsteuer B.

Die Aufkommensneutralität bedeutet zugleich, dass es innerhalb der Kommunen zu Belastungsverschiebungen zwischen einzelnen Grundstücksarten kommt. Dabei handelt es sich um Verschiebungen, die nicht über die Hebesätze ausgeglichen werden können. Seit 1. Januar 2025 gelten neue Hebesätze. Das hatte der Gemeinderat der Stadt Heidenheim in seiner Sitzung im Oktober 2024 beschlossen und den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 268 Prozent (bislang 320 Prozent) und den für die Grundsteuer B von 515 Prozent (bislang 410 Prozent) festgesetzt. 

Das Land Baden-Württemberg hat in seinem Transparenzregister für die Stadt Heidenheim einen Korridor für einen aufkommensneutralen Hebesatz der Grundsteuer B im Bereich von 500 bis 552 Prozent berechnet. Die Stadtverwaltung kalkulierte davon unabhängig mit einem Hebesatz für die Grundsteuer B von 515 Prozent.

Das neue Grundsteuerrecht musste der Gesetzgeber wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts reformieren. Für die Grundsteuer B kommt jetzt ein Bodenwertmodell zur Anwendung, das künftig als Grundlage für die Bewertung des Grundvermögens die Bodenrichtwerte heranzieht; Bebauung wird anders als bislang nicht mehr berücksichtigt. Außerdem werden Wohngebäude der Land- und Forstwirtschaft zur Grundsteuer B gezählt und für Grundstücke, die überwiegend zu Wohnzwecken dienen, wird eine Ermäßigung angesetzt. 

Mit der Grundsteuer finanzieren Kommunen wichtige Aufgaben, zum Beispiel Kindergärten oder die öffentliche Infrastruktur.

(Erstellt am 13. Februar 2025)

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