Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag tritt am 1. November 2024 in Kraft. Es ermöglicht transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt ihre bisher in ihrem Geburten- oder Eheregister eingetragene Geschlechtsangabe und ihre(n) Vornamen zu ändern.
Die Änderung muss drei Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden, die Anmeldung der Erklärung ist seit dem 1. August 2024 beim Standesamt möglich.
Für die Anmeldung der Erklärung gibt es ein Formular, das per Post oder Mail an das Standesamt zurückgeschickt wird.
Die Anzahl der Vornamen kann auf Grundlage des SBGG nicht geändert werden.
Personen unter 14 Jahren und Personen mit Betreuerin oder Betreuer werden gebeten, sich persönlich mit dem Standesamt in Verbindung zu setzen.
Anmeldung für eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz (1,4 MB)